Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und
vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle
erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make-up Artists zum
vertraglich
vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem
Make-up Artist und seinem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist
nach
Rechnungsstellung oder Gutscheinausstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung
vermerkt, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.
Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Make-up Artists zu einem
festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch
einen
Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei
dem
Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen
Buchung
führt.
Eine Festbuchung stellt eine für den Make-up Artist und den Auftraggeber
verbindliche Auftragserteilung dar. Die Festbuchung erfolgt durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung durch den Make-up Artist an den Auftraggeber, die er per
Email
erhält. Auch durch das Aushändigen eines Gutscheines an den Auftraggeber
durch
den Make-up Artist wird eine Festbuchung vereinbart.
Im Falle einer Festbuchung steht dem Make-up Artist das vereinbarte Honorar
auch
dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make-up Artist
nicht
zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und
dies
nicht mindestens 14 Werktage (bei Brautstylings gilt eine andere Regelung, s.u.!)
vor
dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Make-up Artist kann für die angebotenen Dienstleistungen, für halbe Tage
(4
Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es
werden
daher Dienstleistungs-, Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Im Falle der
Vereinbarung von Tages- oder Halbtageshonorare (Netto) werden für Arbeitszeiten,
die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit
nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt 50,00 Euro (Netto).
Bei einer Festbuchung im Profibereich hat der Auftraggeber anfallende Fremd-
und
Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und
Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des
Make-up Artists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen
und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder Anteilig an den Make-up Artist
zu
zahlen. Ansonsten ist der Make-up Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in
dem
vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert,
ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit
sowie
entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise
zum
und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der
Produktionsort
außerhalb Deutschlands, so werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen,
nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage ist das Tageshonorar.
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während
des
Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen
Auffassung des Make-up Artists zu geben. Sofern weder der Auftraggeber
selbst
noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die
künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom
Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung
eines
weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
Mängelrügen an der Leistung des Make-up Artists muss der Auftraggeber
unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der
Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung
als
vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.
Das Honorar des Make-up Artists deckt nur die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses
festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen
Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim
Make-up Artist ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des
Make-up Artist unzulässig.
Ausfallhonorar (kommerzielle Buchung)
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist
bei
Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener
Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag später
als
14 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Make-up Artist dies
zu
vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin
angefallenen
Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn
der
Make-up Artist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung
begonnen hat.
Für so genannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up
Artist für seine Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur
Eigenwerbung)
kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des
Testshootings
entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu
Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht
dem Make-up Artist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu.
Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung
üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös
des Auftraggebers.
Leistungen des Make-up Artists im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs
dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche
Zustimmung des Make-up Artists dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs
entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung
(Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung
gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung
des
Make-up Artists gesondert zu vergüten.
Bei von dem Make-up Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden
und
bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis
wesentlichen
Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Make-up Artist bei der Durchführung des
Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch
für
etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. Für allergische Reaktionen auf die
angewandten Produkte wird keine Haftung übernommen.
Namensnennung
Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes
(einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der
Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit
Dritten
sicher.
Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make-up Artist
verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des
Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer
grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Verwendung von Bildmaterial
Der Make-up Artist ist mit schriftlicher Einverständnis seitens des Auftragsgebers
berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge
und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat,
zur
Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung
bzw.
im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen
Fall
steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw.
die
Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Make-up Artist einverstanden
ist/sind.
Der Make-up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und
sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen
Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen
Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Make-up Artist
dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind an den Make-up Artist zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make-up
Artists,
urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen
bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der
Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders
vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien
Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des
Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Make-up Artist
und
dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender
Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Make-up Artist abgetreten. Der
Auftraggeber ist berechtigt, die an den Make-up Artist abgetretene Forderung
von
Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Make-up Artists einzuziehen. Er
hat
den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an
den
Make-up Artist auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung
mit vom Make-up Artist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine
ihm gegen den Make-up Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte
abzutreten bzw. zu übertragen.
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter
Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe
des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser
Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt
dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.