AGB

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und                 
vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten                     

Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

  • Allgemeines

Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make-up Artists zum vertraglich                   
vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem             
Make-up Artist und seinem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach                   
Rechnungsstellung oder Gutscheinausstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung               
vermerkt, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.

  • Optionen

Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Make-up Artists zu einem                   
festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen                   
Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem                     
Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung                     
führt.

  • Festbuchung

Eine Festbuchung stellt eine für den Make-up Artist und den Auftraggeber                   
verbindliche Auftragserteilung dar. Die Festbuchung erfolgt durch eine schriftliche               
Auftragsbestätigung durch den Make-up Artist an den Auftraggeber, die er per Email                     
erhält. Auch durch das Aushändigen eines Gutscheines an den Auftraggeber durch                   
den Make-up Artist wird eine Festbuchung vereinbart.
Im Falle einer Festbuchung steht dem Make-up Artist das vereinbarte Honorar auch                     
dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make-up Artist nicht                           
zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies                         
nicht mindestens 14 Werktage (bei Brautstylings gilt eine andere Regelung, s.u.!) vor                     
dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Make-up Artist kann für die angebotenen Dienstleistungen, für halbe Tage (4                     
Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden                     
daher Dienstleistungs-, Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Im Falle der               
Vereinbarung von Tages- oder Halbtageshonorare (Netto) werden für Arbeitszeiten,               
die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit                 
nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt 50,00 Euro (Netto).

  • Fremd- und Nebenkosten

Bei einer Festbuchung im Profibereich hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und                   
Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und             
Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des               
Make-up Artists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen                 
und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder Anteilig an den Make-up Artist zu                           
zahlen. Ansonsten ist der Make-up Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem                     
vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert,                 
ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie                   
entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

  • Anreise

Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum                       
und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort                       
außerhalb Deutschlands, so werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen,               
nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage ist das Tageshonorar.

  • Gestalterische Auffassung

Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des                   
Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen                 
Auffassung des Make-up Artists zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst                   
noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die                   
künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom                 
Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines                     
weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
Mängelrügen an der Leistung des Make-up Artists muss der Auftraggeber                 
unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der                 
Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als                     
vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.

  • Honorar

Das Honorar des Make-up Artists deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses                     
festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen                 
Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim                 
Make-up Artist ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des                 
Make-up Artist unzulässig.
Ausfallhonorar (kommerzielle Buchung)
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei                     
Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener                 
Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag später als                     
14 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Make-up Artist dies zu                       
vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen                     
Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der                     
Make-up Artist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung               
begonnen hat.

  • Testshootings

Für so genannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up                 
Artist für seine Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung)                   
kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings                       
entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu                 
Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht               
dem Make-up Artist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu.
Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung                   
üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös             
des Auftraggebers.
Leistungen des Make-up Artists im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs                 
dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche             
Zustimmung des Make-up Artists dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs                 
entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung               
(Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung               
gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des                     
Make-up Artists gesondert zu vergüten.

  • Haftung

Bei von dem Make-up Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und                   
bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen                     
Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Make-up Artist bei der Durchführung des                 
Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für                     
etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. Für allergische Reaktionen auf die                 
angewandten Produkte wird keine Haftung übernommen.
Namensnennung
Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes                   
(einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der                 
Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten                   
sicher.

  • Verjährung

Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make-up Artist               
verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens,                   
des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob                       
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Verwendung von Bildmaterial
Der Make-up Artist ist mit schriftlicher Einverständnis seitens des Auftragsgebers                 
berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge                 
und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur                     
Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw.                     
im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall                   
steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw. die                     
Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Make-up Artist einverstanden                 
ist/sind.

  • Urheber & Rechteübertragung

Der Make-up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und                 
sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen               
Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen               
Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Make-up Artist               
dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich                 
gemacht werden und sind an den Make-up Artist zurückzugeben. Ein                 
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make-up Artists,                   
urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen               
bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der             
Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders               
vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien
Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des                   
Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Make-up Artist und                     
dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender           
Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Make-up Artist abgetreten. Der                 
Auftraggeber ist berechtigt, die an den Make-up Artist abgetretene Forderung von                   
Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Make-up Artists einzuziehen. Er hat                     
den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den                       
Make-up Artist auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung                 
mit vom Make-up Artist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten               
Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine                 
ihm gegen den Make-up Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte                   
abzutreten bzw. zu übertragen.
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter             
Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe               
des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.

  • Salvatorische Klausel

Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen           
bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser                 
Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen               
Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt               
dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.                 
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.